EnergieAgentur Alexander-von-Humboldt-Schule

in  Viernheim

 

 

Satzung

 

 

Satzung errichtet am: 8.12.1994

 

 

 

 

 

 

§ 1          Name und Sitz

 

(1)           Der Verein trägt den Namen ”EnergieAgentur  Alexander-von-Humboldt-Schule” und nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz ”e.V.”.

 

                (2)           Er hat seinen Sitz in Viernheim.

 

                (3)           Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

 

§ 2          Zweck des Vereins

 

(1)           Zweck des Vereins ist die Förderung der ökologischen Bildung.

                Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Projekten zur Energieeinsparung und des Einsatzes von regenerativen Energien, Maßnahmen zum ökologischen Umbau der Schule, die Förderung von Umwelterziehung.

 

(2)           Die Einrichtungen des Vereins sind jedem Interessenten zugänglich. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung von 1977.

 

 

§3           Verwendung der Einnahmen

 

(1)           Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

(2)           Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

                Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§4           Geschäftsjahr

 

                Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

 

 

§5           Mitgliedschaft

 

(1)           Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins nach §2 unterstützt. Diese Mitglieder sind Vereinsmitglieder im Sinne des BGB und haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht (bei juristischen Personen muß ein Vertreter benannt werden).

 

(2)           Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags braucht nicht begründet zu werden.

 

(3)           Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Berufung mit einer Frist von 4 Wochen nach Versendung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Es gilt das Datum des Poststempels.

 

(4)           Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des     Beitrags wird von der Mitgliederversammlung für das laufende Jahr festgelegt.

 


§6           Erlöschen der Mitgliedschaft

 

(1)           Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitglieds.

 

(2)           Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, er muß nicht begründet werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluß eines Geschäftsjahres möglich.

 

(3)           Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn

 

                a)            das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt

 

                               oder

 

b)            das Mitglied mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sechs Monate nach Mahnung, in der Ausschluß angedroht sein muß, im Rückstand ist.

                Dem vom Ausschluß bedrohten Mitglied muß vor der Beschlußfassung über den Ausschließungsantrag Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Rechtfertigung gegeben werden.

 

(4)           Dem ausgeschlossenen Mitglied steht binnen eines Monats das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

 

 

§7           Organe des Vereins

 

                Organe des Vereins sind

 

                a) die Mitgliederversammlung

                b) der Vorstand

                c) der Beirat

 

 

§8           Mitgliederversammlung

 

(1)           Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten der EnergieAgentur Alexander-von-Humboldt-Schule e.V., für die nicht nach dieser Satzung ein anderes Organ zuständig ist. Sie beschließt den Arbeits- und Finanzplan, die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts sowie über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Entlastung des Vorstands. Sie wählt den Vorstand, zwei Kassenrevisoren, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Die Wahl des Vorsitzenden muß ein eigener Punkt der Tagesordnung sein. Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter müssen in gesonderten Wahlgängen gewählt werden. Sie beschließt alle Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich.

 

(2)                 Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, daß Schülervertreter mit beratender Stimme teilnehmekönnen.

 

(3)           Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erforderlich macht oder die Einberufung von mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten (Abs. 5) unter Angabe der Gründe verlangt wird.


(4)           Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen nach Datum des Poststempels unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge zu den Punkten der Tagesordnung sollen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

                Anträge auf Beschlußfassung müssen allen Vereinsmitgliedern mindestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin noch zugesandt werden.

                Antragsberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied.

                Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen nach Datum des Poststempels unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

(5)           In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied nach §5  (1) eine Stimme.

 

(6)           Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

 

(7)           Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins oder ein Stellvertreter. In Fällen der Befangenheit des Vorsitzenden und / oder seines Stellvertreters kann die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte wählen.

 

(8)           Zur Protokollierung ihrer Beschlüsse wählt die Mitgliederversammlung einen Protokollführer vor Beginn der eigentlichen Sitzung. Der Versammlungsleiter darf nicht gleichzeitig Protokollführer sein.

 

 

§9           Vorstand

 

(1)           Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, und zwar

                              

                a)            der oder dem Vorsitzenden

                b)            zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

 

(2)           Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

 

(3)           Der oder die Vorsitzende und die Stellvertreter bilden den Vorstand gemäß §26 BGB.

 

(4)           Jeweils mindestens zwei Vorstandsmitglieder nach §9 (3) dieser Satzung vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.

 

(5)           Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

 

(6)           Der Vorstand tritt nach Bedarf zur Vorstandssitzung zusammen. Diese sind i.d.R. vereinsöffentlich. Von öffentlichen und nichtöffentlichen Teilen sind getrennte Protokolle anzufertigen. Das Protokoll der öffentlichen Sitzung ist allen Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen. Die Beschlußfassung erfolgt analog zu §8 (6) dieser Satzung. Näheres regelt gegebenenfalls eine Sitzungsordnung, die Bestandteil einer Geschäftsordnung sein kann. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der dem Vorstand angehörigen Personen anwesend sind.

 


§10         Führung der Geschäfte

 

(1)           Die Führung der Geschäfte wird ehrenamtlich vom Vorstand nach §26 BGB wahrgenommen. Sie kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

 

(2)           Der Vorstand kann die Führung der Geschäfte einem oder mehreren Geschäftsführern nach §30 BGB übertragen. Seine Vollmachten können durch eine Geschäftsordnung festgelegt werden. Er / sie nimmt / nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

 

 

§11         Beirat

 

                Zur Beratung des Vereins in grundsätzlichen Fragen, z.B. fachlicher und finanzieller Art, kann der Vorstand einen Beirat berufen.

 

 

§12         Satzungsänderungen

 

(1)           Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung gefaßt werden, zu der satzungsgemäß eingeladen worden war. Es darf nur über Änderungsvorschläge abgestimmt werden, die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich zugeleitet worden sind.

 

(2)           Formale Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

 

(3)           Alle Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

§13         Beurkundung von Beschlüssen

 

                Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie müssen den genauen Text der Beschlußfassung und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

 

§14         Auflösung des Vereins

 

(1)           Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine schriftlich zu berufende außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist frühestens nach zwei - spätestens nach vier - Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung unter Wahrung der Einladungsfrist nach §8 (4) einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Tatsache ausdrücklich hinzuweisen.

 

(2)           In beiden Fällen ist zur Annahme des Auflösungsantrages eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht mitgezählt.

 

 

§15         Verwendung der Mittel

 

                Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den ”Verein der Freunde und Förderer der Alexander-von-Humboldt-Schule e.V” in Viernheim., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

 

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 8. Dezember 1994 in Viernheim.