EnergieAgentur Alexander-von-Humboldt-Schule
in Viernheim
Satzung
Satzung errichtet am: 8.12.1994
§ 1 Name
und Sitz
(1) Der
Verein trägt den Namen ”EnergieAgentur Alexander-von-Humboldt-Schule” und
nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz ”e.V.”.
(2) Er
hat seinen Sitz in Viernheim.
(3) Er
soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck
des Vereins
(1) Zweck
des Vereins ist die Förderung der ökologischen Bildung.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von
Projekten zur Energieeinsparung und des Einsatzes von regenerativen Energien,
Maßnahmen zum ökologischen Umbau der Schule, die Förderung von
Umwelterziehung.
(2) Die
Einrichtungen des Vereins sind jedem Interessenten zugänglich. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung von 1977.
§3 Verwendung
der Einnahmen
(1) Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei
Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§4 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein
Rumpfgeschäftsjahr.
§5 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden,
die den Zweck des Vereins nach §2 unterstützt. Diese Mitglieder sind
Vereinsmitglieder im Sinne des BGB und haben in der Mitgliederversammlung
Stimmrecht (bei juristischen Personen muß ein Vertreter benannt werden).
(2) Die
Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen, der über die
Aufnahme entscheidet. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags braucht nicht
begründet zu werden.
(3) Gegen
einen ablehnenden Bescheid kann Berufung mit einer Frist von 4 Wochen nach
Versendung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig
entscheidet. Es gilt das Datum des Poststempels.
(4) Die
Mitglieder des Vereins sind verpflichtet einen Beitrag zu entrichten. Die
Höhe des Beitrags
wird von der Mitgliederversammlung für das laufende Jahr festgelegt.
§6 Erlöschen
der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitglieds.
(2) Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand,
er muß nicht begründet werden. Er ist nur unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluß eines
Geschäftsjahres möglich.
(3) Der
Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn
a) das
Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt
oder
b) das
Mitglied mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sechs Monate nach Mahnung,
in der Ausschluß angedroht sein muß, im Rückstand ist.
Dem
vom Ausschluß bedrohten Mitglied muß vor der Beschlußfassung
über den Ausschließungsantrag Gelegenheit zur Stellungnahme bzw.
Rechtfertigung gegeben werden.
(4) Dem
ausgeschlossenen Mitglied steht binnen eines Monats das Recht der Berufung an
die Mitgliederversammlung zu.
§7 Organe
des Vereins
Organe
des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten der EnergieAgentur
Alexander-von-Humboldt-Schule e.V., für die nicht nach dieser Satzung ein
anderes Organ zuständig ist. Sie beschließt den Arbeits- und
Finanzplan, die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts sowie
über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Entlastung des
Vorstands. Sie wählt den Vorstand, zwei Kassenrevisoren, die weder dem
Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht
Angestellte des Vereins sein dürfen. Die Wahl des Vorsitzenden muß
ein eigener Punkt der Tagesordnung sein. Der Vorsitzende und seine beiden
Stellvertreter müssen in gesonderten Wahlgängen gewählt werden.
Sie beschließt alle Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich.
(2) Die Mitgliederversammlung
besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann
beschließen, daß Schülervertreter mit beratender Stimme
teilnehmekönnen.
(3) Die
Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das
Interesse des Vereins erforderlich macht oder die Einberufung von mindestens
einem Viertel der Stimmberechtigten (Abs. 5) unter Angabe der Gründe
verlangt wird.
(4) Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den
Vorsitzenden oder einen Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von
mindestens 3 Wochen nach Datum des Poststempels unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge zu den Punkten der Tagesordnung
sollen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand
eingereicht werden.
Anträge
auf Beschlußfassung müssen allen Vereinsmitgliedern mindestens 1
Woche vor dem Sitzungstermin noch zugesandt werden.
Antragsberechtigt
ist jedes ordentliche Mitglied.
Die
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt
schriftlich durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter unter Wahrung
einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen nach Datum des Poststempels unter
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(5) In
der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied nach
§5 (1) eine Stimme.
(6) Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, unabhängig von der
Zahl der erschienenen Stimmberechtigten. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefaßt.
(7) Den
Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins oder
ein Stellvertreter. In Fällen der Befangenheit des Vorsitzenden und / oder
seines Stellvertreters kann die Mitgliederversammlung einen anderen
Versammlungsleiter aus ihrer Mitte wählen.
(8) Zur
Protokollierung ihrer Beschlüsse wählt die Mitgliederversammlung
einen Protokollführer vor Beginn der eigentlichen Sitzung. Der
Versammlungsleiter darf nicht gleichzeitig Protokollführer sein.
§9 Vorstand
(1) Der
Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, und zwar
a) der
oder dem Vorsitzenden
b)
zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt.
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt
sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
(3) Der
oder die Vorsitzende und die Stellvertreter bilden den Vorstand
gemäß §26 BGB.
(4) Jeweils
mindestens zwei Vorstandsmitglieder nach §9 (3) dieser Satzung vertreten
den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.
(5) Der
Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(6) Der
Vorstand tritt nach Bedarf zur Vorstandssitzung zusammen. Diese sind i.d.R.
vereinsöffentlich. Von öffentlichen und nichtöffentlichen Teilen
sind getrennte Protokolle anzufertigen. Das Protokoll der öffentlichen
Sitzung ist allen Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen. Die
Beschlußfassung erfolgt analog zu §8 (6) dieser Satzung.
Näheres regelt gegebenenfalls eine Sitzungsordnung, die Bestandteil einer
Geschäftsordnung sein kann. Vorstandssitzungen sind
beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der dem Vorstand
angehörigen Personen anwesend sind.
§10 Führung
der Geschäfte
(1) Die
Führung der Geschäfte wird ehrenamtlich vom Vorstand nach §26
BGB wahrgenommen. Sie kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
(2) Der
Vorstand kann die Führung der Geschäfte einem oder mehreren
Geschäftsführern nach §30 BGB übertragen. Seine Vollmachten
können durch eine Geschäftsordnung festgelegt werden. Er / sie nimmt
/ nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
§11 Beirat
Zur
Beratung des Vereins in grundsätzlichen Fragen, z.B. fachlicher und
finanzieller Art, kann der Vorstand einen Beirat berufen.
§12 Satzungsänderungen
(1) Beschlüsse
über Satzungsänderungen können nur von einer
Mitgliederversammlung gefaßt werden, zu der satzungsgemäß
eingeladen worden war. Es darf nur über Änderungsvorschläge
abgestimmt werden, die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen
Mitgliedern schriftlich zugeleitet worden sind.
(2) Formale
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
(3) Alle
Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich
mitgeteilt werden.
§13 Beurkundung
von Beschlüssen
Die
in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie
müssen den genauen Text der Beschlußfassung und das
Abstimmungsergebnis enthalten.
§14 Auflösung
des Vereins
(1) Die
Auflösung des Vereins kann nur durch eine schriftlich zu berufende
außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist
beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten
anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist frühestens nach zwei
- spätestens nach vier - Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der
selben Tagesordnung unter Wahrung der Einladungsfrist nach §8 (4)
einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlußfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten
Mitgliederversammlung ist auf diese Tatsache ausdrücklich hinzuweisen.
(2) In
beiden Fällen ist zur Annahme des Auflösungsantrages eine Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen
zählen als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht mitgezählt.
§15 Verwendung
der Mittel
Bei
Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den
”Verein der Freunde und Förderer der Alexander-von-Humboldt-Schule
e.V” in Viernheim., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamts ausgeführt werden.
Beschlossen in der
Gründungsversammlung am 8. Dezember 1994 in Viernheim.