Geschäftsordnung des Vorstandes

der EnergieAgentur Alexander-von-Humboldt-Schule

 in Viernheim

 

 

In Ergänzung des § 10 der Satzung gibt sich der Vorstand nachfolgende Geschäftsordnung:

§ 1

Die Einberufung, Beschlußfähigkeit und die Beschlußfassung richten sich nach den Bestimmungen der Satzung. Die Einladungsfrist beträgt 4 Werktage.

Bei Festsetzung der Tagesordnung hat der Vorsitzende vorliegende Anträge zu berücksichtigen.

§ 2

Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden geleitet.

Der Sitzungsleiter kann für einzelne Tagesordnungspunkte die Versammlungsleitung auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.

§ 2

Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich, jedoch i.d.R. vereinsöffentlich.

Der Geschäftsführer des Vereins nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.

Auf Einladung des Vorsitzenden können an der Sitzung bei Bedarf Mitglieder anderer Organe oder von Ausschüssen beratend teilnehmen.

§ 4

Anträge an den Vorstand können nur von den Mitgliedern gemacht werden.

Anträge zur Beschlußfassung sollen zwei Tage vor Sitzungsbeginn allen Vorstandsmitgliedern zugegangen sein. Über Anträge, die später eingehen, können Beschlüsse gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem widerspricht. Ein Zirkulationsbeschluß des Vorstandes ist möglich, erfordert jedoch Einstimmigkeit.

§ 5

Auf Beschluß des Vorstandes können Ausschüsse gebildet werden, die Entscheidungen des Vorstandes vorbereiten. Die Berufung der Ausschußmitglieder erfolgt auf Vorschlag des jeweils zuständigen Vorstandsmitglieds durch den Vorsitzenden. Den Vorsitz in den Ausschüssen führt ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied.

Vorstandsmitglieder können mit Einwilligung des gesamten Vorstandes unter Beibehaltung ihrer Verantwortung für ihren Geschäftsbereich Dritte mit der Erledigung bestimmter Aufgaben beauftragen. Das zuständige Vorstandsmitglied übernimmt für die beauftragen Personen die notwendige Kontroll- und Überwachungsaufgaben.

Ein Geschäftsführer wird nach Maßgabe eventueller Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch den Vorstand bestellt. Vorgesetzter des Geschäftsführers ist der Vorsitzende.
§ 6

Stimmberechtigt im Vorstand sind die erschienenen Mitglieder des Vorstands. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

Nimmt ein Mitglied des Vorstandes bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vorübergehend mehrere Aufgabenbereiche wahr, kommt ihm bei Abstimmung lediglich eine Stimme zu.

Abstimmungen im Vorstand erfolgen offen durch Handzeichen. Geheim ist abzustimmen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen.

Bei Abstimmungen gibt der Vorsitzende, dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt, seine Stimme zuletzt ab.

§ 7

Über die in der Sitzung gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und jedem Vorstandsmitglied auszuhändigen ist.

§ 8

Soweit der Vorsitzende rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben verhindert ist, wird er durch einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

§ 9

Für die Durchführung einer Maßnahme im Sinne des § 2 der Satzung kann der Vorstand durch einen einstimmigen Beschluß Kredite bis zu einer Höhe von 20.000 DM aufnehmen. Der Gesamtkreditrahmen, der dem Vorstand ohne Beschluß der Mitgliederversammlung zur Verfügung steht, beträgt 30.000 DM. Über Kredite, die eine oder beide Vorgaben überschreiten, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10

Diese Geschäftsordnung tritt am 30. Januar 1997 in Kraft.