Geschäftsordnung
des Vorstandes
der EnergieAgentur Alexander-von-Humboldt-Schule
in Viernheim
In Ergänzung des § 10 der
Satzung gibt sich der Vorstand nachfolgende Geschäftsordnung:
§ 1
Die Einberufung, Beschlußfähigkeit
und die Beschlußfassung richten sich nach den
Bestimmungen der Satzung. Die Einladungsfrist beträgt 4 Werktage.
Bei Festsetzung der Tagesordnung hat
der Vorsitzende vorliegende Anträge zu berücksichtigen.
§ 2
Die Sitzungen des Vorstandes werden
durch den Vorsitzenden geleitet.
Der Sitzungsleiter kann für
einzelne Tagesordnungspunkte die Versammlungsleitung auf ein anderes
Vorstandsmitglied übertragen.
§ 2
Sitzungen des Vorstands sind nicht
öffentlich, jedoch i.d.R.
vereinsöffentlich.
Der Geschäftsführer des
Vereins nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.
Auf Einladung des Vorsitzenden
können an der Sitzung bei Bedarf Mitglieder anderer Organe oder von
Ausschüssen beratend teilnehmen.
§ 4
Anträge an den Vorstand
können nur von den Mitgliedern gemacht werden.
Anträge zur Beschlußfassung
sollen zwei Tage vor Sitzungsbeginn allen Vorstandsmitgliedern zugegangen sein.
Über Anträge, die später eingehen, können Beschlüsse gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem
widerspricht. Ein Zirkulationsbeschluß des
Vorstandes ist möglich, erfordert jedoch Einstimmigkeit.
§ 5
Auf Beschluß
des Vorstandes können Ausschüsse gebildet werden, die Entscheidungen
des Vorstandes vorbereiten. Die Berufung der Ausschußmitglieder
erfolgt auf Vorschlag des jeweils zuständigen Vorstandsmitglieds durch den
Vorsitzenden. Den Vorsitz in den Ausschüssen führt ein vom Vorstand
bestimmtes Vorstandsmitglied.
Vorstandsmitglieder können mit
Einwilligung des gesamten Vorstandes unter Beibehaltung ihrer Verantwortung
für ihren Geschäftsbereich Dritte mit der Erledigung bestimmter
Aufgaben beauftragen. Das zuständige Vorstandsmitglied übernimmt
für die beauftragen Personen die notwendige Kontroll- und
Überwachungsaufgaben.
Ein Geschäftsführer wird
nach Maßgabe eventueller Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch
den Vorstand bestellt. Vorgesetzter des Geschäftsführers ist der
Vorsitzende.
§ 6
Stimmberechtigt im Vorstand sind die
erschienenen Mitglieder des Vorstands. Eine Übertragung des Stimmrechts
ist ausgeschlossen.
Nimmt ein Mitglied des Vorstandes bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vorübergehend mehrere
Aufgabenbereiche wahr, kommt ihm bei Abstimmung lediglich eine Stimme zu.
Abstimmungen im Vorstand erfolgen
offen durch Handzeichen. Geheim ist abzustimmen, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder dies beantragen.
Bei Abstimmungen gibt der Vorsitzende,
dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt, seine Stimme zuletzt
ab.
§ 7
Über die in der Sitzung gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu
führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und jedem Vorstandsmitglied
auszuhändigen ist.
§ 8
Soweit der Vorsitzende rechtlich oder
tatsächlich an der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben verhindert ist,
wird er durch einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§ 9
Für die Durchführung einer
Maßnahme im Sinne des § 2 der Satzung kann der Vorstand durch einen
einstimmigen Beschluß Kredite bis zu einer
Höhe von 20.000 DM aufnehmen. Der Gesamtkreditrahmen, der dem Vorstand
ohne Beschluß der Mitgliederversammlung zur
Verfügung steht, beträgt 30.000 DM. Über Kredite, die eine oder
beide Vorgaben überschreiten, entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10
Diese Geschäftsordnung tritt am
30. Januar 1997 in Kraft.